16. Oktober 2020Beitrag von Lars Hoffmann

Herbstlaub in Corona-Zeiten – Teil 3

Heute kommen wir im letzten Teil der Laub-Serie zu der schlichten Frage. ob wir das Laub einfach auf dem Rasen liegen lassen können bzw. sollen. Das ist sicherlich auch eine Variante, über die der eine oder andere nachdenkt. Grundsätzlich ist das zwar rechtlich erlaubt und möglich, aber nicht wirklich sinnvoll und ratsam.

Das auf dem Boden liegende Laub schlicht zu ignorieren, kann unter dem Strich zu bösen Nebenwirkungen führen. Pflanzen mit weichen Trieben, Gräser und immergrüne Pflanzen vertragen eine ständige Laubdecke aufgrund von Lichtmangel und Fäulnis nicht.

Grundsätzlich sollte auf Rasenflächen Herbstlaub also unbedingt entfernt werden. Eine dicke Blätterschicht sorgt dafür, dass der darunterliegende Rasen schnell gelb werden und im schlimmsten Falle auch verfaulen kann.

Laubbläser im Fokus

Und dann gibt es ja auch noch die moderne Alternative zum Rechen: die Laubbläser. Diese verursachen auch jede Menge Lärm.

Die Lärmbelästigung wird von vielen Menschen nicht nur als störend empfunden, sondern kann langfristig sogar krank machen. Zwar gibt es keine konkreten Lärmgrenzen für die Gerätehersteller, jedoch sollten sich Anwender an die sogenannte Maschinenlärmschutzverordnung halten, um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden. dass der Einsatz werktags nur zwischen neun bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr erlaubt ist. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung von Laubbläsern generell nicht gestattet. Diese Regelungen gelten grundsätzlich in ganz Deutschland.

Allerdings kann jede Stadt und Gemeinde auch ihre eigenen Vorschriften hinsichtlich des Lärmschutzes erlassen. So ist es nicht unüblich, dass in Gewerbegebieten oder ländlichen Regionen zwar ein nächtliches Laubbläser-Verbot besteht, tagsüber der Einsatz aber uneingeschränkt erlaubt ist. Wenn Sie nicht wissen, welche Betriebszeiten Sie einhalten müssen, sollten Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachfragen. Verstoßen Sie gegen diese Zeiten, ist mit einem Bußgeld zu rechnen. Dieses kann – je nach Art des Vergehens und nach Gemeinde – bis zu 50.000 Euro betragen.

Ganz abgesehen davon sollte man es sich reiflich überlegen, ob man einen Laubbläser nutzt. Durch dessen Einsatz könnten wichtige Nützlinge im Garten vernichtet werden; ferner könnten Mensch und Umwelt durch Abgase und Lärm belästigt werden. Und unter dem Strich wird möglicherweise sogar Feinstaub aufgewirbelt, der wiederum in unseren Lungen landet.

Also, im Zweifel dann doch lieber nicht mit dem Laubbläser…

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